Flowbank vs. L’Agefi

Vorgeschichte

Die Westschweizer Wirtschaftszeitung L’Agefi berichtete im Oktober 2023 über die Genfer Onlinebank FlowBank, ein Fintech-Institut unter FINMA-Aufsicht, das in den Jahren 2021 und 2022 hohe Verluste erlitten hatte.

Am 19. Oktober 2023 erschien ein Artikel mit dem Titel „FlowBank kommuniziert teilweise über ihren Verlust im Jahr 2022“[1]. Vorangegangen war dem Artikel ein gescheitertes Gespräch von l’Agefi mit Flowbank, in welchem der CEO der Bank klarstellte, dass er nur unter der Bedingung in ein Interview einwillige, dass der Titel des Artikels «Flowbank wird 2023 profitabel sein» laute – worauf l’Agefi das Gespräch abbrach und den Artikel ohne Aussagen von Flowbank schrieb.  Er stützte sich auf den offiziellen Jahresbericht, den FlowBank der Zeitung übermittelt hatte, und enthielt u. a. folgende Punkte[2]:

  • Der Wirtschaftsprüfer PwC habe das interne Kontrollsystem der Bank als „nicht konform mit dem Schweizer Recht“ beurteilt, eine rare Aussage eines Wirtschafsprüfungsunternehmens

  • Die Bank wies eine hohe Fluktuation in der Führungsetage auf, innerhalb von 3 Jahren hatten 5 Personen die Funktion des «CFO» inne

  • Es habe eine ausserordentliche Abschreibung von 14 Mio. Franken gegeben, die nicht begründet sei.[3]

Die FINMA bestätigte gegenüber L’Agefi, „im Rahmen ihrer Aufsicht mit der Bank in Kontakt“ zu stehen. Am folgenden Tag (20. Oktober 2023) erschien ein zweiter Artikel von l’Agefi mit Reaktionen der Bank. CEO Charles-Henri Sabet warf L’Agefi darin „unethisches Verhalten“ vor und kündigte rechtliche Schritte an.

Antrag auf superprovisorische Verfügung

Am 27. Oktober 2023, also nur eine Woche nach Veröffentlichung, beantragte FlowBank vor einem Genfer Gericht (Tribunal de première instance (TPI) eine superprovisorische Verfügung. Das Gericht entsprach dem Gesuch noch am selben Tag, ohne die Redaktion anzuhören. Es ordnete an, dass sämtliche Spuren der beiden Artikel aus der Website und den sozialen Medien von L’Agefi zu löschen seien, mit der Begründung, dass ihr Verbleib online einen „schwerwiegenden Schaden“ verursachen könnte. [1]

Am 22. Januar 2024 wurde L’Agefi erstmals angehört. Die Zeitung argumentierte, die Verfügung verletze die Pressefreiheit (Art. 16 BV) und das öffentliche Interesse an Transparenz über ein reguliertes Finanzinstitut. Doch das Gericht bestätigte am 22. Mai 2024 die Löschanordnung, äusserte sich aber nicht inhaltlich zur journalistischen Arbeit.

Urteil

L’Agefi legte gegen den Entscheid Berufung beim Genfer Obergericht ein. Am 19. Juni 2024 – acht Monate nach der verfügten Löschung – hob die Berufungsinstanz die vorsorgliche Löschung der Artikel wieder auf[4].

Die Aufhebung erfolgte, nachdem die FlowBank ihre Lizenz verloren hatte, die FINMA gravierende Mängel bestätigte und wegen Unterkapitalisierung die Zwangsliquidation der FlowBank angeordnet hatte, und sich die ursprünglichen L’Agefi-Recherchen im Nachhinein als faktisch begründet erwiesen.

Fazit

Der Fall L’Agefi vs. FlowBank verdeutlicht exemplarisch, wie superprovisorische Verfügungen im Schweizer Rechtssystem eingesetzt werden können, um kritische Medienberichterstattung zumindest vorübergehend einzuschränken. Obwohl die FlowBank keine ordentliche Klage eingereicht hat, griff sie zu zivilrechtlichen Eilmassnahmen, die faktisch zur Zensur zweier Artikel führten, welche sich mit den finanziellen Schwierigkeiten und der internen Organisation der Bank befassten. Die Massnahme wurde ohne Anhörung der Redaktion erlassen und zwang L’Agefi, sämtliche Spuren der Beiträge zu löschen – ein Vorgehen, das Reporter ohne Grenzen als «schlechtes Zeichen für die Zukunft» bezeichnete, zumal das Parlament kürzlich die Zivilprozessordnung revidiert und das Verhängen von superprovisorischen Massnahmen erleichtert hat[5].

Der Fall zeigt, dass solche missbräuchlich eingesetzten superprovisorischen Verfügungen auch ohne formelle Klage eine SLAPP-ähnliche Wirkung entfalten können: Sie dienen weniger dem Schutz legitimer Interessen als der Verhinderung unbequemer Recherchen von öffentlichem Interesse. Besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang die Verschärfung der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 266, die vom Parlament 2022 beschlossen und am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Neu genügt für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung bereits der Nachweis eines „schweren Nachteils“, während zuvor ein „besonders schwerer Nachteil“ erforderlich war[6].

Diese Absenkung der Eingriffsschwelle wurde von Chefredaktor:innen verschiedenster Medienhäuser scharf kritisiert, da sie die Gefahr präventiver Zensur erhöht und damit eine spürbare Einschränkung der Pressefreiheit in der Schweiz bedeutet[7].

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 Quellen:
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[1]https://agefi.com/actualites/entreprises/ce-que-flowbank-ne-voulait-pas-voir-publie-avant-detre-mise-en-faillite

[2]https://agefi.com/actualites/entreprises/flowbank-communique-en-partie-sur-sa-perte-en-2022-2

[3]https://www.finews.ch/news/banken/63316-flowbank-agefi-zeitung-maulkorb-gericht-entscheid

[4]https://agefi.com/actualites/editorial/les-lecons-de-laffaire-flowbank

[5]https://rsf-ch.ch/les-articles-de-lagefi-sur-une-banque-interdits-pendant-huit-mois-grave-atteinte-a-la-liberte-de-la-presse-devant-la-justice-genevoise/

[6]https://pestalozzilaw.com/de/insights/aktuell/legal-insights/die-revidierte-zpo-tritt-am-1-januar-2025-in-kraft/

[7]https://www.persoenlich.com/medien/bedenklich-und-ein-schlechtes-zeichen

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